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Aus dem Ort der Handlung eines der mutmaßlichen Verursacher eines Schadens kann nach der EuGVVO nicht die Zuständigkeit in Bezug auf einen in einem anderen Gerichtsbezirk tätig gewordenen mutmaßlichen Verursacher hergeleitet werden.

RechtsprechungGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und Gericht 1. Instanz (EuG)Univ.-Prof. Mag. Dr. Brigitta Lurger, LL.M. (Harvard)ÖBA 2014/54ÖBA 2014, 139 Heft 2 v. 15.2.2014

Art 5 Nr 3 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er es nicht erlaubt, aus dem Ort der Handlung, die einem der mutmaßlichen Verursacher eines Schadens – der nicht Partei des Rechtsstreits ist – angelastet wird, eine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf einen anderen, nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts tätig gewordenen mutmaßlichen Verursacher dieses Schadens herzuleiten.

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