§ 93 Abs 1 (Abs 2, 2a), § 93c, § 7 Abs 2 BWG
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 93 Abs 1 BWG besteht die Sanktion für einen Austritt aus der Einlagensicherung im ex lege eintretenden Erlöschen der Konzession. Der Grund für den Austritt ist für die Rechtswirkung des Erlöschens der Konzession unerheblich.