§§ 863, 864a, 1346, 1347 ABGB.
AGB werden Vertragsinhalt, wenn sich der Kunde des Verwenders ihnen "unterwirft" und auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme ihres Inhalts hat, wogegen es aber auf die Aushändigung oder tatsächliche Kenntnis nicht ankommt.