§ 34 EO. Art 1, 2, 25, 26, 40, 42 EuInsVO (EG) 1346/2000.
Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt.