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Zur Hemmungswirkung des § 9 IO.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. RA Dr. Raimund Bollenberger, RA Dr. Markus KellnerÖBA 2014/1994ÖBA 2014, 122 Heft 2 v. 15.2.2014

§ 1497 ABGB

§§ 9, 110 IO.

Wahrt der Kläger die verfahrensrechtliche Frist des § 110 Abs 4 IO, indem er seine Prüfungsklage rechtzeitig absendet, verhindert er auch die Verjährung seines Anspruchs gemäß § 9 Abs 2 IO, und zwar auch dann, wenn die Klage erst nach Ablauf der Frist des § 110 Abs 4 IO bei Gericht einlangt.

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