§ 1497 ABGB
§§ 9, 110 IO.
Wahrt der Kläger die verfahrensrechtliche Frist des § 110 Abs 4 IO, indem er seine Prüfungsklage rechtzeitig absendet, verhindert er auch die Verjährung seines Anspruchs gemäß § 9 Abs 2 IO, und zwar auch dann, wenn die Klage erst nach Ablauf der Frist des § 110 Abs 4 IO bei Gericht einlangt.