§ 865 ABGB.
Damit ein Rechtsgeschäft infolge partieller Geschäftsunfähigkeit nichtig ist, genügt nicht, dass die geistige Störung die Freiheit zur Willensentschließung bloß "tangiert". Vielmehr muss eine Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten des Betroffenen von bestimmter Intensität vorliegen, die dazu führt, dass der Betroffene im Ergebnis tatsächlich nicht mehr in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des konkreten Rechtsgeschäfts zu überblicken.