2009 hat sich Österreich verpflichtet, einem Informationsaustausch nach Art 26 OECD-MA nachzukommen, wenn dies zwischenstaatlich vereinbart wird. Amtshilfe ist daher in ausländischen Steuerfestsetzungsverfahren auch dann zu leisten, wenn die gewünschte Auskunft in Österreich dem Bankgeheimnis unterliegt. Die Grundlage für die Auskunftserteilung wurde im Amtshilfe-Durchführungsgesetz (ADG) verankert. Die Zulässigkeit der Auskunft hängt aber nicht nur vom ADG, sondern auch von den Vorgaben der bi- und multilateralen Abkommen ab, die einen solchen Informationsaustausch vorsehen. Der Beitrag untersucht den Einfluss dieser Abkommen auf die Reichweite der österreichischen Auskunftspflicht.