§ 19 Abs 1, § 45 Abs 2 InvFG
§ 9 Abs 1 VStG
Die Bezeichnungsschutzbestimmung des § 19 InvFG 1993 bezweckt die Bewahrung der Sparer vor Irreführung. Die Verwendung der Bezeichnung "Investment Trust" im Firmenwortlaut durch eine nicht als Kapitalanlagegesellschaft zugelassene AG ist daher rechtswidrig.