§§ 1293, 1295, 1304, 1323 ABGB
§ 272 ZPO
"Naturalrestitution" in Form von Geldersatz gegen Rückgabe des Finanzprodukts ist auch in Fällen, in denen vom Verkauf einer gehaltenen Anlage fälschlicherweise abgeraten wurde, grundsätzlich zulässig. Wenn von einer Wiederveranlagung des Erlöses auszugehen ist, ist in diesem Rahmen auch die Entwicklung der Alternativveranlagung zu berücksichtigen.