Durch das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 kommt es ua im Einkommensteuergesetz zu einer gesetzlichen Klarstellung der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen. Damit wird entsprechend der Forderung der Bundessparte eine Einschränkung der beschränkten Steuerpflicht auf Zinsen natürlicher Personen erfolgen.