Verschiedene Senate des OGH prüften zuletzt, ob AvW-Genussscheininhabern Ansprüche gegen die Anlegerentschädigungseinrichtung nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 zustehen. Die Antworten divergieren. Die Rechtsunsicherheit verlangt nach einer klärenden Analyse der Voraussetzungen für eine Entschädigung gemäß § 75 WAG.