§§ 988, 1415 ABGB.
Zwar darf der Gläubiger im bargeldlosen Zahlungsverkehr bloße Teilleistungen grundsätzlich nicht zurückweisen, wenn ihm die Leistungsannahme keine nennenswerte Mühe bereitet. Gegenteiliges gilt jedoch, wenn der Leistende nur unter nicht vereinbarten Bedingungen leisten will.