§§ 879, 1478 ABGB
§§ 82, 83 GmbHG.
Gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr wird auch dann verstoßen, wenn die Zielgesellschaft nicht bloß eine fremde Verbindlichkeit sichert, sondern selbst einen Kredit aufnimmt, um dem Käufer die Mittel für den Anteilserwerb zur Verfügung zu stellen. Der Gesellschafter, der sich die Kreditaufnahme erspart, ist dabei als der verbotswidrig Begünstigte anzusehen. Verstößt die Kreditaufnahme gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr und war dieser Verstoß der Bank bekannt, so steht ihr kein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des Kredits gegen die Zielgesellschaft zu. Der Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG konkurriert mit allgemeinem Bereicherungsrecht. Die Verjährungsfrist des § 83 Abs 5 GmbHG kommt neben der allgemeinen (langen) Verjährungsfrist zum Tragen.