§§ 367, 368, 428, 863, 914, 1063 ABGB
§§ 2, 21 KO. Der Leasingnehmer ist Vertrauensmann des Leasinggebers iSd § 367 ABGB.
Der gute Glaube des Erwerbers muss vom Zeitpunkt des Abschlusses des Titelgeschäfts bis zum Besitzerwerb vorhanden sein. Im Falle aufschiebend bedingten Rechtserwerbs muss der Erwerber nur beim Zustandekommen des Übertragungsgeschäfts (Einigung und Übergabe) gutgläubig sein. Er erwirbt die Anwartschaft nach den gleichen Grundsätzen wie das Vollrecht, das er sich dann mit der Kaufpreiszahlung verschafft. Dies gilt auch dann, wenn er inzwischen vom Mangel des Rechts seines Vormanns erfuhr.