§§ 1293, 1295, 1304, 1323 ABGB
§ 228 ZPO.
Bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen des Schädigers ist Naturalersatz ausgeschlossen. Interessen des Schädigers können auch dadurch unverhältnismäßig verletzt werden, dass ihm eine Rechtsposition durch eine Beteiligung an "Bauherrenmodell" und Miteigentumsgemeinschaft "aufgedrängt" wird. Ob seine Interessen überwiegen, ist von der Ausgestaltung des "Bauherrenmodells" abhängig, etwa von Art und Verwertungsmöglichkeit des Objekts, den mit der Beteiligung verbundenen und noch zu erwartenden Aufwendungen, den Kosten der Rückabwicklung, der Möglichkeit der Übernahme allfällig gewährter Förderungen und endlich von der Steuerersparnis.