§§ 1010, 1012, 1295, 1313a ABGB
§ 502 ZPO.
Bestätigt die Zweitbank das unwiderrufliche Akkreditiv aufgrund einer Ermächtigung oder eines Auftrags der eröffnenden Bank, so begründet dies grundsätzlich die eigene Haftung der Bestätigungsbank. Diese Bestätigung verstärkt die Sicherheit des Begünstigten, weil ihm nun die Zweitbank solidarisch mit der Akkreditivbank für die Bezahlung haftet; es wird also ein eigener Anspruch des Begünstigten gegen die Zweitbank begründet.