§§ 879, 1392 ABGB.
Für die Prüfung einer allfälligen Sittenwidrigkeit der Zessionsvereinbarung ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich; eine nachträgliche Änderung der Umstände kann die Nichtigkeit grundsätzlich nicht mehr begründen. Soweit eine weitreichende Einschränkung der Dispositionsmöglichkeiten des Schuldners die Konsequenz einer wirtschaftlich gerechtfertigten Bedeckung ist, ist sie nicht sittenwidrig.