§§ 1295, 1323, 1489 ABGB
§ 228 ZPO
Hat der Anleger aufgrund mangelhafter Beratung ein Finanzprodukt mit unerwünschten Eigenschaften erworben, so ist sein Schaden bereits mit dem Erwerb eingetreten und die gebührende Naturalrestitution besteht grundsätzlich in der Rückabwicklung des Finanzprodukts Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der erhaltenen Zinszahlungen. Diese Möglichkeit zur Leistungsklage verdrängt bei gleichem Rechtsschutzeffekt das Recht zur Feststellungsklage. Auf die spätere Kursentwicklung des Finanzprodukts und die dafür maßgeblichen Gründe kommt es bei der Leistungsklage nicht mehr an.