§§ 1293, 1489 ABGB
§§ 13, 14, 15 WAG 1996
Der Schaden des Anlegers liegt bereits im Erwerb des unerwünschten Papiers. Die Verjährungsfrist läuft aber erst, wenn der Geschädigte die für die Anspruchsverfolgung notwendigen Tatsachen auch kennt oder er sie doch ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann. Einem Anleger, der davon ausgeht, dass die Anlage keinem Kursrisiko unterliegt, muss sein Irrtum bewusst werden, wenn ihm eine negative Kursentwicklung bekannt wird, etwa aus Depot- oder Kontoauszügen oder aus Mitteilungen zB des Emittenten oder des Beraters. Ist aus Sicht des Anlegers kein Grund zu besonderen Bedenken gegeben, muss er bebilderte und den Eindruck einer Werbebroschüre erweckende Unterlagen nicht aufmerksam studieren.