Z 28, 35 ABB
§§ 451, 1368 ABGB.
Bei einem gemeinsamen Wertpapierdepot mit Einzelverfügungsberechtigung ("Oder-Depot") kann ein einzelner Inhaber die erliegenden Wertpapiere wirksam verpfänden. Der Hinweis des Verpfänders, dass die Papiere im Eigentum eines anderen Hinterlegers stehen, hindert für sich ohne das Hinzutreten einer besonderen Verdachtslage die wirksame Verpfändung nicht.