§§ 1295, 1299, 1300, 1323 ABGB
§§ 11 ff WAG 1996.
Auch die Haftung für mangelhafte Anlageberatung setzt einen Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus. Dieser ist auch zu bejahen, wenn die Verletzung von Informationspflichten dazu führt, dass sich die Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des dann tatsächlich eingetretenen Risikos bei objektiver Betrachtung nicht bloß unerheblich erhöhte. In diesem Sinne führt die unterlassene Aufklärung darüber, dass es sich eigentlich um kursriskante Beteiligungspapiere und nicht um eine kapitalsichere Anlage handelt, zu einer nicht bloß unerheblichen Erhöhung des Risikos von Kursmanipulationen, die im Fall von Beteiligungspapieren wesentlich häufiger vorkommen als bei einer Anlageform mit Kapitalgarantie.