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Zur Benachteiligungsabsicht des Rechtsanwalts des Schuldners.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. RA Dr. Raimund Bollenberger, RAA Mag. Markus KellnerÖBA 2013/1896ÖBA 2013, 146 Heft 2 v. 1.2.2013

§ 2 AnfO, § 28 IO

Dem Schuldner sind auch Rechtshandlungen seiner Vertreter zuzurechnen. Bei der gesetzlichen Vertretung kommt es auf den Kenntnisstand des Vertreters an; bei gewillkürter Vertretung reicht schon das Vorliegen von Benachteiligungsabsicht beim Geschäftsherrn oder Vertreter aus. Benachteiligungsabsicht eines bloß beratenden Rechtsanwalts genügt dagegen nicht.

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