§ 2 AnfO, § 28 IO
Dem Schuldner sind auch Rechtshandlungen seiner Vertreter zuzurechnen. Bei der gesetzlichen Vertretung kommt es auf den Kenntnisstand des Vertreters an; bei gewillkürter Vertretung reicht schon das Vorliegen von Benachteiligungsabsicht beim Geschäftsherrn oder Vertreter aus. Benachteiligungsabsicht eines bloß beratenden Rechtsanwalts genügt dagegen nicht.