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Zur Haftung für mangelhafte Anlageberatung.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. RA Dr. Raimund Bollenberger, RAA Mag. Markus KellnerÖBA 2013/1894ÖBA 2013, 145 Heft 2 v. 1.2.2013

§§ 1293, 1295, 1323 ABGB

Bei einem Beratungsfehler haftet der Anlageberater für die Verletzung vor- oder beratervertraglicher Aufklärungspflichten. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn ihn der Anlageberater richtig aufgeklärt hätte. Für das positive Erfüllungsinteresse haftet der Berater aber nicht.

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