§§ 1293, 1295, 1323 ABGB
Bei einem Beratungsfehler haftet der Anlageberater für die Verletzung vor- oder beratervertraglicher Aufklärungspflichten. Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn ihn der Anlageberater richtig aufgeklärt hätte. Für das positive Erfüllungsinteresse haftet der Berater aber nicht.