Z 23 ABB
§§ 991, 1052, 1364 ABGB.
Der Bürge hat seine Interessen idR selbst zu wahren, nur ausnahmsweise besteht eine Warnpflicht des Gläubigers. Eine etwaige Warnpflicht besteht nicht vor Auszahlung des Kreditbetrags, sondern vor Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung.