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Zu Schutz- und Sorgfaltspflichten den Erben des Bürgen gegenüber.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. RA Dr. Raimund Bollenberger, RAA Mag. Markus KellnerÖBA 2013/1887ÖBA 2013, 137 Heft 2 v. 1.2.2013

Z 23 ABB

§§ 991, 1052, 1364 ABGB.

Der Bürge hat seine Interessen idR selbst zu wahren, nur ausnahmsweise besteht eine Warnpflicht des Gläubigers. Eine etwaige Warnpflicht besteht nicht vor Auszahlung des Kreditbetrags, sondern vor Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung.

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