§§ 863, 914, 1415, 1416 ABGB
§ 208 EO
Die Anwendung der §§ 1415 f ABGB setzt voraus, dass zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner mehrere Verbindlichkeiten ("Schuldposten") bestehen und der Schuldner eine Leistung erbringt, die zur Erfüllung aller seiner Verbindlichkeiten nicht ausreicht.