Pfandrechte haben im Transaktionsgeschäft - vor allem im Bereich der Kreditsicherung - eine entscheidende Bedeutung. Obwohl die Bestellung von angemessenen Pfandgegenständen wesentlich ist, kommt dem Institut des Gewährleistungsrechts bei Pfandbestellungen nicht die Aufmerksamkeit zu, die es aufgrund der Wichtigkeit eigentlich haben sollte. Da die allgemeinen Gewährleistungsregeln der §§ 922ff ABGB grundsätzlich auf alle gegenseitigen Verträge anzuwenden sind, soweit das Gesetz nichts besonderes bestimmt, stellt sich die Frage, ob bei Pfandverträgen bzw Pfandbestellungsverträgen neben der pfandrechtlichen Gewährleistungssondernorm des § 458 2. Fall ABGB 1) auch die allgemeinen Gewährleistungsvorschriften der §§ 922ff ABGB subsidiär anzuwenden sind. Der folgende Beitrag widmet sich dieser Frage, insbesondere welche und warum bestimmte allgemeine Gewährleistungsbestimmungen (subsidiär) anzuwenden sind.