vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zur Anwendbarkeit der allgemeinen Gewährleistungsregeln im Pfandrecht

Berichte und AnalysenDDr. Alexander SchneiderÖBA 2013, 775 Heft 11 v. 1.11.2013

Pfandrechte haben im Transaktionsgeschäft - vor allem im Bereich der Kreditsicherung - eine entscheidende Bedeutung. Obwohl die Bestellung von angemessenen Pfandgegenständen wesentlich ist, kommt dem Institut des Gewährleistungsrechts bei Pfandbestellungen nicht die Aufmerksamkeit zu, die es aufgrund der Wichtigkeit eigentlich haben sollte. Da die allgemeinen Gewährleistungsregeln der §§ 922ff ABGB grundsätzlich auf alle gegenseitigen Verträge anzuwenden sind, soweit das Gesetz nichts besonderes bestimmt, stellt sich die Frage, ob bei Pfandverträgen bzw Pfandbestellungsverträgen neben der pfandrechtlichen Gewährleistungssondernorm des § 458 2. Fall ABGB 1)1)§ 458 ABGB bestimmt, dass wenn der Wert eines Pfandes durch Verschulden des Pfandgebers, oder wegen eines erst offenbar gewordenen Mangels der Sache zur Bedeckung der Schuld nicht mehr zureichend gefunden wird, der Gläubiger berechtigt ist, von dem Pfandgeber ein anderes angemessenes Pfand zu fordern; im Detail begründet dabei der erste Teil des § 458 ABGB eine Verschuldenshaftung (arg "durch Verschulden des Pfandgebers"); dogmatisch zählt diese Haftung daher zum Bereich des Schadenersatzrechts; vgl dazu auch OGH 8.10.2003, 9 Ob 103/03t, ÖBA 2004/1204 (OGH); hingegen bestimmt (lediglich) der zweite Teil eine verschuldensunabhängige Gewährleistungshaftung; siehe Hinteregger in Schwimann, ABGB Praxiskommentar3 § 458 Rz 1; Hofmann in Rummel3, § 458 Rz 1f; Klang in Klang2 II 459. auch die allgemeinen Gewährleistungsvorschriften der §§ 922ff ABGB subsidiär anzuwenden sind. Der folgende Beitrag widmet sich dieser Frage, insbesondere welche und warum bestimmte allgemeine Gewährleistungsbestimmungen (subsidiär) anzuwenden sind.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte