§§ 1090, 1118 ABGB
§§ 29, 33 MRG
Der Leasinggeber ist jedenfalls, dh auch bei Anwendbarkeit des MRG auf den konkreten Leasingvertrag, zur Vertragsaufhebung wegen Zahlungsrückständen gemäß § 1118 ABGB iVm § 29 Abs 1 Z 5 MRG berechtigt. Unter § 1118 ABGB fällt auch eine "Mietvorauszahlung" zur Abdeckung zusätzlicher Baukosten.