Ist die Kreditschuld eines Unternehmers von dritter Seite besichert, stellt sich bei der Unternehmensveräußerung nicht nur die Frage nach dem Schicksal der Kreditverbindlichkeit, sondern auch jene nach dem Schicksal der Sicherheit. § 38 Abs 1 UGB ordnet einen ex-lege-Übergang der Kreditverbindlichkeit auf den Unternehmenserwerber sowie das Aufrechtbleiben der Sicherheit an. Der damit einhergehenden Gefahr einer Erhöhung des Haftungsrisikos kann der Sicherungsgeber gem § 38 Abs 2 UGB durch Widerspruch gegen den Übergang der gesicherten Verbindlichkeit begegnen. Der folgende Beitrag versucht, den bisher strittigen Anwendungsbereich dieses Widerspruchsrechts näher zu bestimmen und befasst sich weiters ausführlich mit der Frage, welche Rechtsfolgen ein solcher vom Sicherheitenbesteller erklärter Widerspruch nach sich zieht.