Das in § 17 PKG normierte Prinzip des grundsätzlich geschlossenen Wechsels sämtlicher Anwartschafts- und Leistungsberechtigten wurde durch ein Erkenntnis des OLG Wien grundlegend in Frage gestellt. Der OGH hat diese unterinstanzliche Rechtsansicht nunmehr verworfen. Die vorliegende Arbeit vertieft die knapp gehaltene Argumentation des OGH und untersucht insb den persönlichen Anwendungsbereich des § 17 PKG.