Der Beschluss des 6. Senats (ÖBA 2012/1828) zur Haftung einer börsenotierten AG wegen Verletzung der ad-hoc-Publizitätspflicht und wegen Marktmanipulation enthält Anweisungen für das vom Erstgericht fortzusetzende Verfahren, deren Bedeutung weit über den Anlassfall hinausgeht: Bei der Berechnung des Anlegerschadens ist demnach nicht nur - das war bisher schon Rechtsprechung - auf die hypothetische Alternativveranlagung, sondern auch auf das vom Anleger zu tragende allgemeine Marktrisiko Bedacht zu nehmen. Diese Hinweise des OGH regen zum Nachdenken über Folgefragen, etwa über das Verhältnis von hypothetischer Alternativveranlagung und allgemeinem Marktrisiko an.