§ 355 UGB
§§ 266, 393, 503 ZPO.
Mangels (deklarativ) anerkannten Saldos trifft die Bank die Behauptungs- und Beweislast dafür, wie sich der geltend gemachte kausale Saldo errechnet.
§ 355 UGB
§§ 266, 393, 503 ZPO.
Mangels (deklarativ) anerkannten Saldos trifft die Bank die Behauptungs- und Beweislast dafür, wie sich der geltend gemachte kausale Saldo errechnet.