Bei "Anderen Sondervermögen" iS des InvFG sind die Anlagegrenzen flexibler als bei richtlinienkonformen Fonds ausgestaltet. Bei Hedgefondsveranlagungen "Anderer Sondervermögen" sind sog "Compulsory Redemption"-Klauseln nicht unüblich; damit wird Hedgefondsgesellschaften die Möglichkeit eingeräumt, eine Rücklösung nach eigenem Ermessen vorzunehmen; mitunter kann mit einer derartigen Rücklösung eine Sachauskehr einhergehen. Damit ist die Frage aufgeworfen, ob bzw wie das Fondsmanagement des "Anderen Sondervermögens" den unmittelbaren Konsequenzen einer derartigen Sachauskehr - (vorübergehende) Verletzung der investmentfondsrechtlichen Veranlagungsvorschriften - entgegenzuwirken hat.