§ 1323 ABGB
§ 228 ZPO.
Auch wenn der Anleger durch fehlerhafte Beratung vom Verkauf der Wertpapiere abgehalten wird, kann er begehren, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Berater pflichtgemäß gehandelt hätte, also die Zahlung des Verkaufspreises gegen Rückgabe der Wertpapiere verlangen.