§§ 1a, 29 InvFG 1993
§ 29 JN
Der Grundsatz der perpetuatio fori gilt auch für die inländische Gerichtsbarkeit. Die einmal gegebene Zuständigkeit dauert auch bei einer Gesetzesänderungen während des Verfahrens fort.
§§ 1a, 29 InvFG 1993
§ 29 JN
Der Grundsatz der perpetuatio fori gilt auch für die inländische Gerichtsbarkeit. Die einmal gegebene Zuständigkeit dauert auch bei einer Gesetzesänderungen während des Verfahrens fort.