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Zur Beendigung der Repräsentantenfunktion für einen ausländischen Fonds.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2012/1822ÖBA 2012, 474 Heft 7 v. 1.7.2012

§§ 1a, 29 InvFG 1993

§ 29 JN

Der Grundsatz der perpetuatio fori gilt auch für die inländische Gerichtsbarkeit. Die einmal gegebene Zuständigkeit dauert auch bei einer Gesetzesänderungen während des Verfahrens fort.

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