Die in Rechtsprechung und Lehre behandelten Probleme der fehlerhaften Anlageberatung oder Risikoaufklärung bei vermittelten Wertpapiergeschäften kreisen öfters um die Frage, ob einer Bank, die Kaufaufträge für Wertpapiere ausführt und die die Depotführung für solche Kunden übernimmt, welche in erster Linie von einem vorgeschalteten Finanzdienstleister betreut werden, kaufvertragskausale Irrtümer zugerechnet werden können, die von diesem Dienstleister verursacht oder trotz Erkennbarkeit nicht richtiggestellt wurden. Die Gehilfenzurechnung analog jener im Schadenersatzrecht ermöglicht die Anfechtung der Verträge des Anlegers mit der Bank, obwohl die bekannten Voraussetzungen des § 871 ABGB bei ihr nicht vorliegen. Die folgende Abhandlung soll die auch zivilrechtlich relevanten Rechtsfolgen des § 27 WAG 2007 abstecken und zeigen, dass eine solche Zurechnung den Grenzen seines auch zivilrechtlich relevanten und europarechtlich vorgegebenen Anwendungsbereichs unterworfen und auch sonst für die Fälle der Irrtumsveranlassung durch Unterlassen der gebotenen Aufklärung nur zulässig ist, wenn der kundennähere Dienstleister Aufgaben des andernfalls nur vermeintlichen Geschäftsherrn wahrnimmt.