Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat ein Merkblatt zur Einführung des § 25i dKWG durch das Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention (GwOptG) veröffentlicht. § 25i KdWG führt besondere Sorgfalts- und Organisationspflichten beim E-Geld-Geschäft ein, die Bezug auf die speziellen Geldwäscherisiken bei diesem Produkt nehmen.