§§ 880a, 1346, 1432 ABGB
§ 25c KSchG.
Obwohl die Bestimmung des § 1432 ABGB lediglich von "Zahlung" spricht, meint sie ganz allgemein "Erfüllung". Es geht darum, dass ein formungültiges Rechtsgeschäft dadurch nachträglich gültig wird, dass die versprochene Leistung tatsächlich erbracht wird. Die Frage nach der Formpflicht des Versprechens, eine Bankgarantie beizubringen, analog zu § 1346 ABGB, kann daher auf sich beruhen, wenn die Garantie in der Folge wirklich beigebracht wird.