§§ 1295, 1304, 1323 ABGB.
Ein Anspruch auf Naturalrestitution durch Rückübertragung des Finanzprodukts Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises besteht auch gegenüber dem Anlageberater, von dem die Finanzprodukte nicht erworben wurden. Ist der Anleger aber nur Treugeber einer Kommanditbeteiligung, besteht zwischen ihm und der Kommanditgesellschaft keine Rechtsbeziehung, sodass er selbst das Finanzprodukt nicht rückübertragen kann.