Noch vor mehr als 20 Jahren konnte Helmut Koziol im Rahmen seiner Abhandlung über die Haftung des Kreditgebers wegen Konkursverzögerung durch Kreditgewährung davon ausgehen, dass es jedem Kreditgeber grundsätzlich frei steht, sein Interesse am Abschluss von Kreditverträgen zu verfolgen, ohne sich darum zu kümmern, ob sich das beabsichtigte Geschäft positiv auf die Vermögensverhältnisse des Kreditwerbers auswirken wird 1). Seit der Implementierung der von der Europäischen Union erlassenen Verbraucherkreditrichtlinie 2) ist das für Verbraucherkredite anders. Nach § 7 VKrG ist der Kreditgeber verpflichtet, die Kreditwürdigkeit des Kredit in Anspruch nehmen wollenden Verbrauchers zu prüfen und ihn im Falle erheblicher Zweifel vorab zu warnen. Das stellt eine Neuerung 3) dar. Die gegenständliche Abhandlung behandelt aus der Sicht von Kreditinstituten die für den Kreditgeber vorgesehenen Sanktionen.