§§ 859, 1014, 1333 ABGB
§§ 42, 45a EO.
Der betreibende Gläubiger ist gesetzlich nicht verpflichtet, die Zwangsversteigerung aufzuschieben, um dem Verpflichteten einen Freihandverkauf zu ermöglichen. Die Beurteilung, ob dem Gläubiger für die Kosten des von ihm zur Bewerbung der Liegenschaft beigezogenen Immobilienbüros (kredit-) vertraglich bedungener Aufwandersatz gebührt, kann sich an den Grundsätzen zu § 1014 ABGB orientieren. Bei der Beurteilung, ob der getätigte Aufwand notwendig oder nützlich war, ist daher auf den Zeitpunkt der Aufwendung abzustellen.