§ 38 BWG
§§ 6, 12, 25c, 28 KSchG.
Eine Unterlassungserklärung, mit der sich der Abgemahnte erst rund 2 ½ Monate später als gefordert zur Zahlung der Konventionalstrafe verpflichtet, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht.
§ 38 BWG
§§ 6, 12, 25c, 28 KSchG.
Eine Unterlassungserklärung, mit der sich der Abgemahnte erst rund 2 ½ Monate später als gefordert zur Zahlung der Konventionalstrafe verpflichtet, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht.