§§ 914, 1346, 1353 ABGB
§ 502 ZPO.
Eine schriftliche Bürgschaftserklärung muss nicht den vollen Inhalt der Bürgschaftshaftung angeben, es reichen die wesentlichen Merkmale. Das zentrale Merkmal der Bürgschaftsverpflichtung ist der rechtsgeschäftliche Wille, persönlich für eine fremde Schuld einzustehen. Hierdurch unterscheidet sich die Bürgschaft von einer bloßen Verwendungszusage oder einer Absichtserklärung. Ob eine Erklärung dieser Anforderung genügt, ist eine grundsätzlich nicht revisible Frage des Einzelfalls.