§§ 880a, 1295 ABGB
§ 502 ZPO.
Die mangelnde Fälligkeit der gesicherten Forderung begründet für sich allein nicht den Vorwurf eines rechtsmissbräuchlichen Abrufs der Garantie. Dass der Auftraggeber der Auszahlung der Garantiesumme widerspricht, berechtigt die Bank nicht zur Leistungsverweigerung. Der Bank obliegt der eindeutige und evidente (liquide) Nachweis, dass im Abrufen der Bankgarantie ein Rechtsmissbrauch liegt.