§§ 871, 901, 1295 ABGB
§ 13 Z 4 WAG 1996.
Der OGH hat in zahlreichen Entscheidungen eine Verpflichtung verneint, die Anleger über das Insolvenzrisiko von Emittentin und Garantin des "Dragon FX Garant" aufzuklären, wenn dem Anleger der Werbe- bzw Informationsprospekt vorgelegen war und er die Kaufentscheidung (allein) aufgrund dieser Broschüre getroffen hatte. War der Anleger bloß auf telefonische Informationen angewiesen, so liegt der Fall anders.