§ 1295 ABGB
§ 40 WAG 2007.
Die konkrete Ausgestaltung der Beratungspflichten hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls, so auch davon ab, ob der Anleger über das Bonitätsrisiko aufzuklären ist. Letzteres ist der Fall, wenn der Kunde eine "sichere Anlage für Notfälle" wünscht und ihm eine Privatanleihe angeboten wird, bei der zwar die Rückzahlung des Kapitals garantiert wird, die aber gleichwohl der höchsten Risikoklasse zugeordnet wird.