Gemäß § 2 Abs 5 Verbraucherkreditgesetz (VKrG, BGBl I 2010/28) gehören zu den Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher "auch Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, insbesondere Versicherungsprämien, wenn der Abschluss des Vertrages über diese Nebenleistung eine vom Kreditgeber geforderte Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird". Diese Gesamtkosten sind für die Berechnung des effektiven Jahreszinses maßgeblich (§ 2 Abs 7; § 27 VKrG). Der vorliegende Beitrag behandelt die Frage, wie einerseits Versicherungsprämien und andererseits Leistungen der Versicherung bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses zu veranschlagen sind. Es besteht hier einige Rechtsunsicherheit, die umso bedauerlicher ist, als eine zu niedrige Angabe des Effektivzinssatzes zu einer Vertragsanpassung nach § 9 Abs 5 Z 2 VKrG führt.