§ 1489 ABGB
§ 275 UGB??? Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 275 UGB beginnt als objektive, von Kenntnis von Schaden und Schädiger unabhängige Frist schon mit dem Eintritt des primären Schadens zu laufen. Sie verdrängt als lex specialis kurze und lange Frist des § 1489 ABGB. Sie regelt auch die Verjährung der Haftung des Abschlussprüfers gegenüber nicht von § 275 UGB erfassten Dritten.