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Zur Verjährungsfrist für die Dritthaftung des Abschlussprüfers.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. RA Dr. Raimund Bollenberger, RAA Mag. Markus KellnerÖBA 2012/1869ÖBA 2012, 837 Heft 12 v. 1.12.2012

§ 1489 ABGB

§ 275 UGB??? Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 275 UGB beginnt als objektive, von Kenntnis von Schaden und Schädiger unabhängige Frist schon mit dem Eintritt des primären Schadens zu laufen. Sie verdrängt als lex specialis kurze und lange Frist des § 1489 ABGB. Sie regelt auch die Verjährung der Haftung des Abschlussprüfers gegenüber nicht von § 275 UGB erfassten Dritten.

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