§§ 142, 144, 145, 239 EO.
Eine beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwerts ist auch nach Einwendungen der Parteien nicht mehr vorgesehen; daher besteht auch keine Rechtsmittelmöglichkeit gegen den Schätzwert; selbst unzulässig gefasste Beschlüsse über den Schätzwert sind unanfechtbar.